Die neue Bedarfsplanungsrichtlinie hinsichtlich der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBPl-RL), die am 06.09.2012 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nach §§ 92 Abs. 1 S.2 Nr. 9, 101 Abs. 1 SGB V beschlossen wurde, ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten[1].
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit einer Neufassung der entsprechenden Richtlinie den Planungsrahmen für die Zulassungsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten nach Fachgruppen einschließlich der Psychotherapeutinnen und -therapeuten für eine gleichmäßige und bedarfsgerechte ambulante medizinische Versorgung neu definiert. Die Ziele des Gesetzgebers sind eine flächendeckende und wohnortnahe medizinische Versorgung sowie die Flexibilisierung und Regionalisierung der vertragsärztlichen Vergütung.
Das ärztliche Angebot an Leistungen wird (stärker) nach Arztgruppen differenziert. Die demografisch aktuellen Erfordernisse bilden die Grundlage für eine aktualisierte Neustrukturierung der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 101 Abs. 2, Abs. 5 SGB V. Der demografische Faktor stellt nicht nur auf die gegenwärtige Verteilung der Ärzte ab, sondern auch auf die unterschiedliche Alterung im Bundesgebiet. So wird der Leistungsbedarf der 65-Jährigen und Älteren bzw. der unter 65-Jährigen eines Planungsbereichs getrennt ermittelt.
Nach der neuen Bedarfsplanung gibt es vier Planungsbereichstypen mit dem Ziel der flächendeckenden und wohnortnahen vertragsärztlichen Versorgung, § 101 Abs. 1 SGB V. Für die Einteilung der Planungsbereiche wird auf die Raumplanungskonzeptionen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung Bezug genommen. Zunächst ist die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Zur hausärztlichen Versorgung gem. § 11 ÄBPl-RL zählen die Allgemeinmediziner, praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und hausärztlich tätige Internisten; für diese gilt als Planungsbereich der sog. Mittelbereich...
Kommentar schreiben