Das Patientenrechtegesetz - Ein Überblick

Mit Verzögerung ist das Patientenrechtegesetz zum 26.02.2013 in Kraft getreten. Das Gesetz wurde mit der Zielsetzung erlassen, die Rechte von Patienten stärken. Das Patientenrechtegesetz konkretisiert die Rechte der Patienten im Verhältnis zum Behandelnden, hauptsächlich zum Arzt gem. §§ 630 ff. BGB.


So ist der Behandlungsvertrag mit seinen vertragstypischen Pflichten erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt worden. Dazu gehören das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte.  Bei Behandlungsfehlern sind niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser nun verpflichtet, Fehler, die bei der ärztlichen Behandlung unterlaufen oder auch nur beinahe unterlaufen sind, schriftlich festzuhalten und zu analysieren.


Diese Auswertung soll dabei helfen, in der Zukunft gleichgeartete Fehler bei der Behandlung zu vermeiden.  Auch das Verfahren bei der Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers soll zugunsten der Patienten vereinfacht werden, indem die Schlichtungsverfahren länderübergreifend zu vereinheitlichen sind. Die einzelnen Bundesländer und die ärztliche Selbstverwaltung sind aufgefordert, tätig zu werden und landesübergreifend zu kooperieren.


Im Bereich der Arzthaftung ist das von der Rechtsprechung und der Lehre entwickelte Haftungssystem schriftlich niedergelegt worden. Auch bereits in der Vergangenheit war die entscheidende Verfahrensfrage, nämlich ob ein festgestellter Behandlungsfehler ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war, im Rahmen des Verfahrens für den Patienten mit erheblicher Unsicherheit verbunden. Mit Ausnahme des groben Behandlungsfehlers war der Geschädigte damit belastet, den entsprechenden Beweis hierfür mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erbringen.

 

Durch die Einfügung der bereits entwickelten Beweislastregelungen in die Vorschriften des BGB sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Rechtssicherheit erzielt werden. Tatsächlich regelt das Gesetz damit eine bereits seit Jahren bestehende Rechtslage; von einer Neuerung kann nicht gesprochen werden. Grundsätzlich muss der geschädigte Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den Gesundheitsschaden ursächlich ist. Eine Beweislastumkehr gilt nur bei dem groben Behandlungsfehler. Grober Behandlungsfehler bedeutet ganz allgemein, dass der Arzt  eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dazu gehören beispielsweise auch Diagnosefehler. Auch wenn sich durch die gesetzlichen Neuerungen der §§ 630 ff. BGB in Bereich der Arzthaftung nichts geändert hat, ist nicht auszuschließen, dass die gesetzlichen Regelungen zu mehr Transparenz für die Patienten führen. Größere Vorsicht ist geboten für die Ärzteschaft, insbesondere auf dem Gebiet der  wirtschaftlichen Aufklärungspflicht. Hier können Fehler im Rahmen der Aufklärung nun leichter zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses führen. Die weitere Entwicklung der Verfahren und deren Ausgang insbesondere auf dem Gebiet der Arzthaftung werden abzuwarten sein.

 

Gegenüber den Krankenkassen wurden die Rechte der Patienten ebenfalls gestärkt. Sie trifft die  Pflicht, die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Im Genehmigungsverfahren erhalten die Kassen eine gesetzliche Frist. Sollten Sie innerhalb dieser nicht handeln (so beispielsweise bei Rehabilitationsmaßnahmen), wird der Antrag als genehmigt anzusehen sein.

 

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung sorgt in Zukunft für mehr Informationsangebote und damit für mehr Transparenz hinsichtlich der Rechte der Patienten.

 

Das Gesetz enthält fünf Artikel, die die folgenden Gesetze ändern:

 

Artikel 1: das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Artikel 2: das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Artikel 3: dier Patientenbeteiligungsverordnung
Artikel 4: das Krankenhausfinanzierungsgesetz
Artikel 5: Inkrafttreten

 

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Patientenrechtegesetz das Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammenfasst und die Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern für die Betroffenen verbessert. Es stärkt nach dem Willen des Gesetzgebers die Patientenbeteiligung und -information.

 

(c) Claudia Holzner
Rechtsanwältin, LL.M., Hamburg


 

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