Freiheitsentziehende Maßnahmen - ein exemplarisches Gutachten

Im vorliegenden Gutachten des medizinischen Sachverständigen Herrn Dr. Christoph von Winterfeldt, LL.M., Augsburg, geht es im Wesentlichen um die Einwilligungsfähigkeit einer an fortschgeschrittener Demenz erkrankten Patientin  bei freiheitsentziehenden Maßnahmen im Pflegeheim.

 

Praxisrelevant und aktuell ist dieses Gutachten, da sich im Pflegealltag die Klagen gegen Pflegende wegen ungerechtfertigter Fixierungen häufen. Im schlimmsten Fall lautet der Vorwurf bei der Unterlassung einer erforderlichen Fixierung allerdings „fahrlässige Tötung“. Der Schutz der Patienten muss für jeden Pflegenden oberste Priorität besitzen. In diesem Kontext stellt sich immer wieder die Frage, wie sich Pflegende ihrerseits gegen Klagen absichern können.

 

Die Anwendung mechanischer freiheitsentziehender Maßnahmen (FEM) in der Pflege wurde in den letzten Jahren vermehrt öffentlich diskutiert.[1] Dazu trugen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die nicht unbeträchtliche Zahl an Urteilen im Bereich des Pflegerechtes bezüglich des Einsatzes von freiheitsentziehenden Massnahmen in den letzten beiden Jahrzehnten bei. Um an dieser Stelle zwei illustrierende Gerichtsentscheidungen hervorzuheben, seien die Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte genannt.

 

Zunächst die Entscheidung des OLG Koblenz vom 21.07.2002 (5 U 1648/01 – MedR 2002, 472), Hier ging es darum, ob den verantwortlichen Betreibern eines Altenheimes eine vorwerfbare Unterlassung zur Last gelegt werden könne, indem sie die vermeintlich notwendige Fixierung einer geistig verwirten und gehbehinderten Heimbewohnerin nicht durchgeführt haben.  Die Leitsätze des Urteiles besagen, dass ohne konkreten Anlass für eine Gefährdung das Altenheim nicht verpflichtet ist, beim (damals noch existierenden) Vormundschaftsgericht (seit der Novelle durch das FamFG als vollständige Neukodifizierung ab dem 01.09.2009: Betreuungsgericht) die Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten Heimbewohners zu beantragen. Maßgeblich seien insoweit die Erkenntnisse, die vor dem Schadensereignis gewonnen werden konnten.

 

Auch das OLG Stuttgart mit seinem Urteil vom 02.11.1999 (14 U 43/98 – MedR 2002, 153) vertritt in seinem Leitsatz, dass ein Bettgitter zum Schutz des Patienten erst bei Vorliegen besonderer Gründe angebracht werden muss. Ein Sturz während eines früheren Krankenhausaufenthaltes gehört dazu noch nicht. Denn allein der Umstand, dass bei einem Patienten bereits einige Jahre zuvor ein Sturzgeschehen stattgefunden habe, gibt nach Meinung der Rechtsprechung keinen Anlass, vorsorglich eine Schutzmaßnahmen, wie das Anbringen eines Bettgitters ergreifen zu müssen.

 

Das OLG Stuttgart konstatierte, dass Stürze aus dem Bett im Klinikalltag immer wieder auftreten und für sich allein das Anbringen von Bettgittern nicht begründen würden. Auch wird die erhöhte Gefahr gesehen, die bei einem eigenmächtigen Überwinden des Bettgitters durch den Patienten auftreten kann. Im Einzelfall sind „besondere Gründe“ erforderlich, sollte aufgrund der Obhuts- und Fürsorgepflicht des Krankenhausträgers zum Schutz des Patienten ein Gitter angebracht werden.

 

Bei einer zivilrechtlichen Unterbringung nach Betreuungsrecht gem. §§ 1896 ff. i.V. m. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB und im Rahmen dieser Betreuung durchgeführten freiheitsentziehenden Schutzmaßnahmen gem. § 1906 Abs. 4 BGB sind daher erneute Entscheidungen notwendig. Es kommt im Einzelfall für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen wesentlich auf das medizinische Sachverständigengutachten an. Von zentraler Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die durch den Gutachter zu beantwortende Frage, ob aufgrund einer bestimmten Medikation oder einer spezifischen Grunderkrankung damit zu rechnen ist (oder war), dass bei dem in Frage stehenden Patienten ein Bewusstseinsverlust und/oder ein Verwirrtheitszustand ausgelöst werden kann.

 

Innerhalb des Gutachtens sind verschiedene Fragestellungen zu berücksichtigen: ob und inwieweit der/die Betreute für die Maßnahmen einwilligungsfähig ist, was unter Einwilligungsfähigkeit im rechtlichen Sinn zu verstehen ist und welche Indikatoren es gibt, um dies für einen Patienten in medizinischer Hinsicht verlässlich zu überprüfen.

 

Diesen Fragen geht Herr Dr. von Winterfeldt in seinem detaillierten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Jahre 2012 nach. [RA'in Claudia Holzner]



[1] Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie, October 2010, Volume 43, Issue 5, pp 291-296 „Mechanische freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus“, C. Krüger BScN/ G. Meyer/ J. Hamers

Lesen Sie den gesamten Aufsatz mittels der angefügten Datei.
Urheber und Verfasser dieses Aufsatzes ist Dr. Christoph von Winterfeldt, LL.M. (Medizinrecht). Er hat auch sämtliche Verwertungsrechte exklusiv inne. Verlinkungen oder ähnliche Verweisungen auf diese Webseite sind zulässig, nicht aber die Datei auf fremden Webseiten zur Verfügung zu stellen.
Gutachten zu freiheitsentziehende Maßnah
Adobe Acrobat Dokument 120.1 KB

Mittels obigen Link können sie sich zum Newsletter anmelden. Der Newsletterempfang kann jederzeit widerrufen werden.

6. Dresdner Medizinrechtssymposium
5. Dresdner Medizinrechtssymposium
4. Dresdner Medizinrechtssymposium
3.Dresdner Medizinrechtssymposium
2. Dresdner Medizinrechtssymposium
Klinische Auftragsforschung - Ein Geschäftsfeld im Krankenhaus
www.klifo-im-kh.de
Datenschutz in der Medizin
in Kooperation mit www.update-bdsg.com
1. Dresdner Medizinrechtssymposium 1. Dresdner Medizinrechtsymposium
Masterstudiengang "Medizinrecht LL.M."
Masterstudiengang "Medizinrecht LL.M."