Entscheidungsdetails 2019

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019 - 5 U 108/18

500.000 Euro Schmerzensgeld für Geburtsschaden nach Verwechslung des Herzschlages

 

Mit Urteil vom 13.11.2019 (Aktenzeichen 5 U 108/18) hat der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg einem heute 8-jährigen Mädchen aus dem Landkreis Gütersloh 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie die beklagte Ärztin zudem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Das Mädchen hat als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein.
Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie); in diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sog. Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter; als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.
Dieses Vorgehen stellt einen groben Behandlungsfehler da, so der Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sog. Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

 

Quelle: OLG Oldenburg

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 KR 35/18 R

Auch eine Verbindungsschraube ist ein Einzelbauteil einer modularen Endoprothese

 

Das klagende Universitätsklinikum behandelte die mit einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) versorgte, bei der beklagten KK versicherte S. wegen einer sturzbedingten periprothetischen Fraktur, die zur Lockerung der TEP geführt hatte, stationär (21.2. bis 1.3.2013). Der Kläger ersetzte den Schaftteil der TEP durch eine Endoprothese bestehend aus Schaft und Hals, verbunden durch eine Schraube (alle Teile aus Metall). Der Kläger kodierte OPS 5-829.k, die das Zusatzentgelt (ZE) 2013-25 (Modulare Endoprothesen) nach der FPV 2013 iVm deren Anlage 6 ansteuerte. Die Beklagte beglich das berechnete ZE (2579,41 Euro) nicht. Der Kläger ist mit seinem darauf gerichteten Zahlungsbegehren in den Vorinstanzen erfolglos geblieben: Er habe zu Unrecht OPS 5-829.k kodiert. Nach OPS 5-829.k müsse eine modulare Endoprothese aus mindestens drei metallischen Einzelbauteilen an mindestens einer gelenkbildenden Implantatkomponente bestehen. Eine Verbindungsschraube zähle dagegen nicht als Einzelbauteil.

 

Die Revision des klagenden Universitätsklinikums ist im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich gewesen. Zu Unrecht hat das LSG verneint, die implantierte Brehmprothese sei eine modulare Endoprothese im Sinne des Zusatzkodes OPS 5-829.k. Eine solche liegt bereits dann vor, wenn die gelenkbildende Implantatkomponente aus drei metallischen Einzelbauteilen besteht, von denen ein Einzelbauteil eine Schraube ist, die die mechanische Funktionsfähigkeit der Endoprothese gewährleistet. Auf eine eigenständige modulare Wertigkeit jedes Einzelbauteils kommt es nicht an. Das LSG wird nun die - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht getroffenen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen nachzuholen haben.

 

Im Bereich der Abrechnung von modularen Endoprothesen überrascht diese Entscheidung des BSG, da dieser jahrelange Streit über die Definition von Einzelbauteilen nunmehr zu Gunsten der Krankenhäuser entschieden wurde, die sich in der Vergangenheit mit teils erheblichen Rückforderungen konfrontiert sahen.

 

Quelle: BSG

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 KR 3/19 R

Ein gesetzlich krankenversicherter Patient kann Anspruch auf eine experimentelle Stammzellentransplantation zu palliativen Zwecken haben und somit das Krankenhaus einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse

 

Die bei der beklagten KK versichert gewesene, 1934 geborene H. litt an einer chronischen myelomonozytären Leukämie. Sie wurde zunächst mit Bluttransfusionen behandelt. Das klagende Universitätsklinikum nahm die Versicherte am 30.9.2008 stationär auf und führte nach einer dosisreduzierten Konditionierung eine fremd-allogene Stammzelltransplantation (SZT) durch (10.9.2008). Die Versicherte verstarb während des stationären Aufenthalts am 30.10.2008. Der Kläger berechnete die Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) A04C (Knochenmarktransplantation/Stammzelltransfusion, allogen, außer bei Plasmozytom, ohne In-vitro-Aufbereitung, HLA identisch; 9.12.2008). Die Beklagte beglich die Rechnung zumindest in Höhe von 116 597,47 Euro. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), dass die SZT aufgrund ihres experimentellen Charakters nur innerhalb einer klinischen Studie hätte erfolgen dürfen, rechnete sie 116 597,47 Euro mit unstreitigen Forderungen des Klägers aufgrund der Behandlung anderer Versicherter der Beklagten auf. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 116 597,47 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat ihre Berufung zurückgewiesen: Die Aufrechnung gehe ins Leere. Dem Kläger stehe der Vergütungsanspruch zu. Er habe mit seiner Leistung den Anspruch der Versicherten gegen die Beklagte auf Versorgung mit der SZT nach den Grundsätzen über die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts erfüllt. Die SZT sei die einzige kurative Behandlungsoption gewesen (transplantationsbedingte Mortalität: 30 vH, Rückfallquote: 35 vH, Heilungschancen: 35 vH). Eine palliative Behandlung mit Hydroxyurea, die die Versicherte abgelehnt habe, hätte statistisch einen Überlebensvorteil von 9-15 Monaten eröffnet. Wegen der konkreten Ausprägung der Erkrankung hätte die Versicherte mutmaßlich aber nicht längerfristig damit behandelt werden können. In eine klinische Studie habe die Versicherte nicht einbezogen werden können. Auch liege eine wirksame Einwilligung nach umfassender ärztlicher Aufklärung vor.

 

Die Revision der beklagten KK ist im Sinne der Zurückverweisung erfolgreich gewesen. Ob die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung von 116 597,47 Euro den eingeklagten Vergütungsanspruch des klagenden Universitätsklinikums erfüllte, der die Behandlungen anderer Versicherter betrifft, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die an den Kläger gezahlte Vergütung für eine Stammzelltransplantation (SZT) bei der Versicherten H. begründet keinen Erstattungsanspruch, wenn der Kläger mit der SZT einen Behandlungsanspruch der Versicherten aus grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts gegen die Beklagte erfüllte. Hierbei ist eine kurative Behandlung ausnahmsweise nicht vorrangig, wenn die palliative Behandlung einen zeitlich größeren Überlebensvorteil eröffnet, weil der kurative Behandlungsansatz ein hohes Mortalitätsrisiko aufweist - hier operationsbedingt 30 vH nebst einem tödlichen Rückfallrisiko von 35 vH - und die vorläufige palliative Behandlung die Erfolgsaussichten der kurativen Behandlung für die Zukunft nicht zunichtemacht. Da das LSG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, wird es dies nachzuholen haben. Auch fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu, ob die Versicherte - als weitere vergütungsrechtliche Voraussetzung - wirksam in die SZT einwilligte. Die dafür erforderliche Aufklärung erforderte, dass der Kläger der Versicherten die palliative Behandlung und deren relativen Überlebensvorteil im Vergleich zur vagen Heilungsaussicht der SZT deutlich vor Augen führte. Hierbei unterliegt der Nachweis gebotener Aufklärung gegenüber Routinefällen gesteigerten Anforderungen.

 

Die Entscheidung des BSG ist begrüßenswert, da hier einer der seltenen Anwendungsbereiche der vom Bundesverfassungsgericht geforderten grundrechtorientierten Auslegung des Leistungsanspruches des Versicherten zum Vorschein kommt. 

 

Quelle: BSG 

BSG, Urteil vom 08.10.2019 - B 1 KR 2/19 R
Im Jahr 2013 war die Implantation von sogenannten Lungencoils keine abrechnungsfähige Potentialmethode

 

Die Klägerin behandelte in ihrem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus den bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten, an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) vom homogenen Lungenemphysemtyp (Grad IV nach GOLD) leidenden H. stationär (9. bis 15.7.2013). Sie implantierte ihm endobronchiale Nitinolspiralen (Lungenvolumenreduktionsspulen - Coils) und berechnete die Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2013 <DRG>) E05A (Andere große Eingriffe am Thorax mit äußerst schweren CC; 12 250,08 Euro nebst 93,56 Euro Zuschlägen) und das Zusatzentgelt 76197519 (9800 Euro) für die Implantation der Coils. Den Rechnungsbetrag (22 143,64 Euro abzüglich 70 Euro Selbstbeteiligung) beglich die Beklagte zunächst, forderte ihn später jedoch vergeblich zurück. Hierauf kürzte sie in Höhe von 22 143,64 Euro unstreitige Rechnungsbeträge, die die Vergütung für die Behandlung anderer Versicherter durch die Klägerin betrafen. SG und LSG haben die Beklagte zur Zahlung verurteilt, das LSG in Höhe von 17 702,40 Euro nebst Zinsen: Entgegen der Rspr des BSG genüge für den Vergütungsanspruch, dass die angewandte Methode das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative habe.

 

Der Senat hat auf die Revision der beklagten Krankenkasse (KK) das LSG-Urteil aufgehoben und die Berufung der klagenden Krankenhausträgerin gegen das ganz überwiegend klageabweisende SG-Urteil zurückgewiesen. Der Klägerin stand wegen der stationären Behandlung des Versicherten kein Vergütungsanspruch zu. Der Vergütungsanspruch als Gegenleistung für die Gewährung erforderlicher Krankenhausbehandlung setzt voraus, dass der Versicherte gegen die Beklagte Anspruch auf die Implantation von Coils hatte. Daran fehlte es. Die Implantation von Coils war nicht erforderlich, denn sie genügte weder dem bei gesetzestreuer Auslegung zu beachtenden Qualitätsgebot noch hatte der Versicherte Anspruch hierauf aus grundrechtsorientierter Leistungsauslegung. NUB-Vereinbarungen begründen für solche Fälle keinen Anspruch. Sie regeln lediglich den Preis von Zusatzentgelten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für Fälle, in denen irgendein Krankenhausnutzer mit beliebigem rechtlichen Status hierauf Anspruch haben kann.

 

Einmal mehr hat das BSG die gesetzliche Privilegierung der Abrechnung von Potentialmethoden gem. § 137c SGB V entgegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers zurückgewiesen und bleibt seiner de facto zirkulären Argumentation treu, dass auch schon bei Potentialmethoden das Qualitätsgebot vollends zu beachten sei. Mittlerweile gibt es zumindest für die Lungencoils eine Entscheidung des G-BA nach § 137c Abs. 1 SGB V.

 

Quelle: BSG

BGH, Urteil vom 22.8.2019 – III ZR 113 / 18
Zu den Obhutspflichten des Heimträgers gemäß DIN Normen gegenüber seinen Heimbewohnern 

 

Leitsatz :
1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer – jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.
2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 28. April 2005 – III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verbrühungen in Anspruch genommen, die sie in einer Einrichtung für betreutes Wohnen erlitt. Sie ist geistig behindert und leidet an dem so genannten Prader-Willi-Syndrom. Es besteht eine deutliche Intelligenzminderung. Darüber hinaus liegt eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit vor (Diabetes mellitus Typ 2).

 

Die 1969 geborene Klägerin, die von ihrer Mutter rechtlich betreut wird, lebte seit März 2012 in einem Wohnheim für Menschen mit einer geistigen Behinderung, das von der Beklagten als Trägerin betrieben wird. In Nr. 1.2 des Heimvertrags vom 30. März 2012 wird die Einrichtung wie folgt beschrieben: "Das Wohnheim ist ein stationäres Leistungsangebot der Eingliederungshilfe für den Personenkreis erwachsener Menschen mit geistiger Behinderung, die der Förderung und Unterstützung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bedürfen."
Am 19. April 2013 beabsichtigte die Klägerin, ein Bad zu nehmen, und bat eine der Betreuerinnen des Heimes um eine entsprechende Erlaubnis. Diese wurde ihr – wie auch schon in der Vergangenheit – erteilt. Die Klägerin ließ daraufhin heißes Wasser in eine mobile, in der Dusche bereit gestellte Sitzbadewanne ein, wobei die Temperaturregelung über einen Einhebelmischer ohne Begrenzung der Heißwassertemperatur erfolgte. Anders als in früheren – problemlos verlaufenen – Fällen war das ausströmende Wasser so heiß, dass die Klägerin schwerste Verbrühungen an beiden Füßen und Unterschenkeln erlitt (zunächst Grad IIa mit Blasenbildungen, spätere Vertiefung des Verbrühungsausmaßes auf Grad II bis III). Sie schrie lautstark, konnte sich aber nicht selbst aus der Situation befreien. Dies gelang erst, als ein anderer (behinderter) Heimbewohner ihr zur Hilfe eilte, das Wasser abließ und eine Pflegekraft herbeirief.


Bei der nachfolgenden Heilbehandlung im Krankenhaus der Streithelferin wurden mehrere Hauttransplantationen durchgeführt. Es kam zu erheblichen Komplikationen. Unter anderem wurde die Klägerin mit einem multiresistenten Keim infiziert. Sie ist inzwischen nicht mehr gehfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen, weil sich so genannte Spitzfüße gebildet haben. Außerdem verschlechterte sich ihr psychischer Zustand, was sich unter anderem in häufigen und anhaltenden Schreianfällen äußert.


Die Klägerin hat geltend gemacht, das austretende Wasser müsse annähernd 100 °C heiß gewesen sein. Aber selbst eine konstante Einstellung der Wassertemperatur auf "nur" 60 °C sei zu hoch. Zur Abtötung etwaiger Keime genüge es, das Wasser einmal am Tag auf 60 °C aufzuheizen. In der DIN EN 806-2 für die Planung von Trinkwasserinstallationen werde für bestimmte Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen und Seniorenheime eine Höchsttemperatur von 43 °C, in Kindergärten und Pflegeheimen sogar von nur 38 °C empfohlen. Es sei pflichtwidrig gewesen, sie ohne Aufsicht und insbesondere ohne Kontrolle der Wassertemperatur ein Bad nehmen zu lassen.

 

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000 € und einer monatlichen Rente von 300 € sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte hätte deshalb entweder eine Begrenzung der Temperatur des austretenden Wassers entsprechend den Empfehlungen der DIN EN 806-2 technisch sicherstellen müssen. Dies wäre ohne Umbau oder Erneuerung der gesamten Heizungsanlage allein durch Austausch der Mischarmaturen in der Dusche möglich gewesen. Oder aber ohne eine solche Änderung an der Wasserinstallation hätte die Klägerin vor Schaden bewahrt werden müssen, indem die Temperatur des Badewassers durch eine Betreuungsperson der Einrichtung überprüft worden wäre. Da die mobile Badewanne ohnehin in die Dusche gebracht werden musste, wäre der personelle Mehraufwand gering gewesen. Für die Eigenständigkeit der Klägerin hätte dies keine unzumutbare Beeinträchtigung bedeutet, weil eine Beaufsichtigung nicht während des gesamten Bades erforderlich gewesen wäre, sondern eine Kontrolle der Temperatur während des Einlaufens des Badewassers genügt hätte. Demgegenüber war die von der Beklagten behauptete standardmäßige Einstellung des Einhebelmischers auf eine erträgliche mittlere Wassertemperatur keine geeignete Schutzmaßnahme, weil die Position des Mischerhebels sowohl absichtlich als auch unbeabsichtigt leicht verstellt werden konnte.

 

Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre auch fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 (i.V.m. § 278 Satz 1 bzw. § 831) BGB. Ihrem Personal war die Behinderung der Klägerin bekannt. Es hätte erkennen können und müssen, dass die Wahl der Temperatur beim Einlassen des Badewassers für die Klägerin auf Grund der individuellen Ausprägung ihrer Behinderung ein Gefahrenpotential barg, dem entweder durch den Einbau eines Temperaturbegrenzers oder, solange ein solcher – wie hier – nicht vorhanden war, durch die Beaufsichtigung des Wassereinlaufens zu begegnen war.

 

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

 

Entscheidung: Bundesgerichtshof

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 31/18 R

Wortlaut, Regelungszweck und Regelungssystem des § 9 S.2 PrüfvV fordern keine bestimmte Aufrechnungserklärung. Es sei ausreichend, wenn diese nach der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §366 BGB bestimmbar ist.

 

Die Entscheidung des BSG hätte bei Abrechnungsstreitigkeiten stationärer Krankenhausbehandlung weitreichende Folgen haben können. Das BSG hatte über nichts weniger zu entscheiden, ob eine sehr hohe Anzahl von Aufrechnungen der Krankenkassen (bundesweit sicher ein 9-stelliger Betrag) unwirksam waren und den Krankenhäusern ein noch Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen geltend machen können. 

 

Im Rahmen von Abrechnungsstreitigkeiten stationärer Krankenhausbehandlungen machen die Krankenkassen ihre Rückforderungen regelmäßig im Rahmen einer Aufrechnung geltend. Hierbei bedienen sie sich sogenannter Sammelavis, in denen die einzelnen strittigen Behandlungsfällen mit aktuellen (unstrittigen) Behandlungsfällen aufgerechnet werden.

 

Aus diesen Sammelavis ist aber in der Regel nicht eindeutig erkennbar, welche strittige Forderung mit welcher unstrittigen Forderung aufgerechnet wird. Zwischen den Parteien ist seit jeher umstritten, welche Anforderungen an die Aufrechnungserklärung der Krankenkasse zu stellen sind. Schon in der Vergangenheit hat das BSG auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge abgestellt.

 

Nun hatte das BSG zu entscheiden, ob nach Einführung der Prüfverfahrensvereinbarung 2014 (PrüfvV) die Regelung des § 9 S.2 PrüfvV: "Dabei sind der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch genau zu benennen"  ein Bestimmheitserfordernis für die Aufrechnungserklärung ist, so dass ein Rückgriff auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nicht mehr statthaft wäre.

 

Das BSG hat entschieden, dass diese die PrüfvV die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach § 366 BGB zulässt. "Dies folgt aus Wortlaut, Regelungszweck und Regelungssystem. Die Vertragspartner forderten gerade nicht mit den Worten des BGB, die Forderungen und damit die Tilgungsreihenfolge zu "bestimmen". Sie wollten nicht den KKn die Verpflichtung, aber auch das Recht einräumen, die Forderungen, gegen die aufgerechnet werden soll, einseitig und endgültig zu bestimmen. Dies widerspräche auch dem Zweck der PrüfvV, ein effizientes, konsensorientiertes Verfahren zu regeln."

 

Quelle: Terminsbericht Bundessozialgericht

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 11/19 R

Krankenhäuser erhalten keine Zusatzvergütung für Atemunterstützung mittels High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)

 

Krankenhäuser dürfen Zeiten der Atemunterstützung eines Neugeborenen oder Säuglings mittels High-Flow-Nasenkanüle (HFNC) nicht als Stunden maschineller Beatmung kodieren, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten.

 

In dem Rechtsstreit, über den der 1. Senat des Bundessozialgerichts zu entscheiden hatte, versorgte die klagende Krankenhausträgerin Anfang 2017 einen 5 Monate alten, bei der beklagten Krankenkasse versicherten Säugling wegen akuter Bronchiolitis unter anderem mit HFNC-Atemunterstützung. Bei dieser Beatmungsform wird über eine Nasenbrille mit Schläuchen ein kontinuierlicher Luftstrom über die Nasenlöcher in den Nasen-Rachen-Raum geleitet. Die Klägerin kodierte hierfür nicht nur die Behandlung der akuten Bronchiolitis, sondern zudem 66 Stunden maschineller Beatmung, und berechnete insgesamt 8656,96 Euro. Die Beklagte zahlte lediglich 2769,25 Euro, weil Beatmungsstunden bei der Atemunterstützung durch HFNC nicht zu berechnen seien. Klage und Berufung des Krankenhausträgers sind ohne Erfolg geblieben. Zu Recht, wie das Bundessozialgericht am 30. Juli 2019 entschieden hat: Die maßgeblichen Normenverträge lassen keine höhere Bezahlung zu. Die Behandlung mittels HFNC ist keine maschinelle Beatmung im Sinne der maßgeblichen Kodierregel und dieser auch nicht gleichgestellt. Der Säugling war weder intubiert oder tracheotomiert noch erfolgte eine Beatmung über ein Maskensystem. Wenn die Vertragspartner im Wissen um die HFNC-Atemunterstützung bei Neugeborenen und Säuglingen mindestens seit 2011 bewusst ihre Normenverträge nicht ändern, darf sich die Rechtsprechung über deren Entscheidung nicht hinwegsetzen. Die Höhe der Pauschalvergütung berührt dabei nicht die Pflicht der Klägerin, Neugeborene und Säuglinge kunstgerecht zu behandeln.

 

Entscheidung: Bundessozialgericht

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.7.2019 – 8 U 228/17

Bei einer radikalen Zirkumzision handelt es sich nicht um einen lediglich geringfügigen Eingriff. Ein Konsens zwischen beiden Elternteilen und dem Minderjährigen sind für die Wirksamkeit der Einwilligung bei einer Zirkumzision auch vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes erforderlich.

 

Das OLG Frankfurt entschied, dass es sich bei einer Zirkumzision um einen nicht nur geringfügigen Eingriff handelt und daher ein Co-Konsens vorliegen muss. Grund dafür sind die Unumkehrbarkeit des Eingriffs sowie die damit verbundenen erheblichen gesundheitlichen Risiken. Bei dem zum Zeitpunkt der Operation 16jährigen Kläger kam es in Folge der Zirkumzision zu Wundheilungsstörungen und teilweisem Absterben der Penisschafthaut. Eine konkludente Einwilligung des Klägers zur Zirkumzision lag zwar vor, jedoch widersprach das OLG Frankfurt der Auffassung der Vorinstanz, dass diese genügen würde. Indem nur der Vater, nicht aber die Mutter des Klägers die Einwilligung erteilte, fehlte es an einer wirksamen Einwilligung. Die Einwilligung beider Elternteile war nötig, da es sich bei dem Eingriff um keinen Routinefall handelte. Vielmehr stellt eine Zirkumzision einen schwereren Eingriff mit nicht unbedeutenden Risiken dar. Bei Behandlungen dieser Art darf der Arzt grundsätzlich auf eine wahrheitsgemäße Auskunft des erschienenen Elternteils vertrauen. Er muss sich aber vergewissern, ob der erschienene – ebenfalls personensorgeberechtigte – Elternteil die Ermächtigung des anderen in erforderlichem Umfang besitzt.
Im vorliegenden Fall vergewisserte sich der beklagte Arzt aber nicht über die nötige Ermächtigung des Vaters. Auch konnte sich der Beklagte nicht auf eine hypothetische Einwilligung berufen, da diese nur bei einer vollständig fehlenden Aufklärung der Mutter gegriffen hätte. Der Eingriff war aufgrund fehlender Einwilligung rechtswidrig. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da er sich nicht allein auf die Einwilligung des Vaters hätte stützen dürfen. Dem Kläger stand somit ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

 

(vorausgehend: LG Hanau, Urt v 23.11.2017 – 7 O 1356/12)

Quelle: OLG Frankfurt am Main

BGH, Urteil vom 3.7.2019 – 5 StR 132 / 18

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes bei Begleitung des freiverantwortlichen Suizids 

 

Leitsatz :
Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.

 

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in dessen Beschluss vom 8. Juni 2016 (NStZ 2016, 530) zugelassenen Anklagevorwurf freigesprochen, der 85-jährigen W. und der 81-jährigen M. für deren Selbsttötung die Medikamente Chloroquin und Diazepam mitgebracht sowie nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der beiden Frauen Rettungsmaßnahmen unterlassen und sich hierdurch wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen sowie wegen Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch strafbar gemacht zu haben. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft entsprechend ihrer ursprünglichen Anklage eine Verurteilung des Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Totschlags in mittelbarer Täterschaft in zwei tateinheitlichen Fällen.

 

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung: Bundesgerichtshof

BSG, Urteil vom 26.6.2019 – B 6 KA 68/17 R
Krankenhäuser dürfen Labor- und Röntgenleistungen im Rahmen der Behandlung von Notfällen erbringen und auch abrechnen

 

Zu den Leistungen, die im Rahmen von Notfallbehandlungen von vornherein nicht erbracht werden können, gehören Labor- und Röntgenleistungen nicht. Für die Röntgenleistungen liegt das auf der Hand, weil sie bei Unfällen sogar zwingender Bestandteil der Erstversorgung sein können. Die Erhebung bestimmter Laborparameter kann in Einzelfällen während der Notfallbehandlung ebenfalls geboten sein. Zur Erleichterung der Prüfung, ob einzelne Leistungen der Ausrichtung einer Notfallbehandlung auf die Erstversorgung des Versicherten entsprochen haben, können im Bundesmantelvertrag-Ärzte, in den Gesamtverträgen, im Honorarverteilungsmaßstab oder auch im EBM-Ä selbst für einzelne abgerechnete Leistungen Begründungsanforderungen vorgegeben werden.

 

Die Revision des klagenden Krankenhausträgers hat im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg gehabt.

Entscheidung: sozialgerichtsbarkeit.de

BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

 

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. 


Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

 

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

 

Entscheidung: Bundessozialgericht

OVG Münster, Urteil vom 4.6.2019 – 13 A 897/17

Für das unverzügliche Anordnen eines "Ruhen der Approbation" gem. BÄO reicht ein finanzielles Delikt, dass das Patientenschicksal nicht gefährdet nicht aus.


Wegen Betrugs in dreißig Fällen entschied das LG Münster gegen einen Arzt auf drei Jahre und neun Monate Gefängnis und daneben wegen Beihilfe zum versuchten Betrug auf ein weiteres Jahr und vier Monate Haft. Der Angeklagte hatte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Zeitraum von 2009 bis 2014 für tatsächlich nichtexistierende Patienten ausgestellt. In Hunderten von Fällen sollen dadurch rund 800.000,- Euro Krankengeld betrügerisch erschlichen worden sein, was allerdings erst durch eine Systemlücke der elektronischen Gesundheitskarte ermöglicht worden war.
Die zuständige Fachaufsicht ordnete anschließend das "Ruhen der Approbation" an. Ein solches Vorgehen ist gem. BÄO möglich, wenn gegen den Betroffenen ein Strafverfahren läuft, das am Ende seine "Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit" zur Berufsausübung feststellen könnte.
Für ein unaufschiebbares Berufsverbot im öffentlichen Interesse, so das OVG Münster, und seinen Vorrang vor der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit hätte die Bezirksregierung jedoch „konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter“ aufzeigen müssen. Doch habe sie keine solchen Patienteninteressen dargelegt, die ein sofortiges Vorgehen gebieten könnten, denn „die Straftaten berühren weder das unmittelbare Arzt-Patientenverhältnis, noch würden des verurteilten Arztes medizinische Kompetenzen in Frage gestellt.“ Das würde den Abrechnungsbetrug von groben, beispielsweise Leib und Leben der Patienten gefährdenden Behandlungsfehlern eines Narkosearztes unterscheiden. Laut dem Urteil soll bei finanziellen Delikten, die kein Patientenschicksal gefährden, der Arzt bis zum endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens uneingeschränkt weiterpraktizieren dürfen. 

 

Zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.5.2019 – VI ZR 27/17 
Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat.

 

Das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14.2.1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12.3.1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14.11.1995 - VI ZR 359/94; vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

 

Die Klägerin nimmt den beklagten Krankenhausträger und für diesen tätigen Ärzte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen behaupteter unzureichender Aufklärung in Anspruch. Bei der Klägerin waren, ohne dass eine Aufklärung über bestehende Risiken erfolgte, präsakrale Injektionen von Meaverin und Triamcinolon vorgenommen worden. Als Folge dieser Behandlung leidet die Klägerin an Myoklonien, und zwar als psychogene Reaktion auf die Behandlung im Sinn einer Konversionsneurose.Der BGH stuft die der Klägerin gegebenen Injektionen als rechtswidrig ein, nachdem eine Aufklärung über die Risiken des Eingriffs vor der Durchführung der Therapie nicht erfolgt ist und ihr auch eine Grundaufklärung nicht zuteilgeworden ist.

 

Nach seiner Auffassung kann der Zurechnungszusammenhang zwischen dem als rechtswidrig qualifizierten Eingriff und den bei der Klägerin aufgetretenen Myoklonien nicht verneint werden; die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff kann nur insgesamt erteilt oder verweigert werden; unabhängig davon, ob sich das aufklärungsbedürftige Risiko verwirklicht hat, führen Aufklärungsmängel daher grundsätzlich dazu, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten als rechtswidrig und für sämtliche Schadensfolgen als haftungsbegründend zu werten.

Fundstellen: ArztR 2019, 237 ff. = GesR 2019, 512 ff = NJW 2019, 2320 f. 

SG Landshut, Urteil vom 27.5.2019 – S 15 VJ 6/17
Impfschaden (Pockenimpfung) auch nach 71 Jahren anerkennungsfähig

 

Sachverhalt:
Schon vor 70 Jahren haben die Eltern einer halbseitig gelähmten Tochter auf die Anerkennung eines Impfschadens geklagt. Jetzt hat die mittlerweile 71-Jährige vor dem SG Landshut  Recht bekommen. Ein neuroradiologischer Gutachter hat festgestellt, dass ihre Lähmung die Folge einer Pockenimpfung im Mai 1948 ist. Moderne Untersuchungsmethoden haben dazu geführt, dass eine nach einer im Jahr 1948 bei einem damals neun Monate alten Kind durchgeführten Pflicht-Pockenimpfung eingetretene Halbseitenlähmung gerichtlich als Impfschaden anerkannt worden ist. Ein Zusammenhang der Lähmung mit der Impfung war lange Zeit nicht ausreichend erklärbar. Mittels eines neuroradiologischen Gutachtens wurde nun herausgefunden, dass es durch die mit Lebenderregern durchgeführte Zwangsimpfung gegen Pocken bei der Klägerin zu einer Gehirnentzündung und dadurch zu einem kindlichen Schlaganfall gekommen ist.

 

Folgeerscheinungen davon seien heute noch in der aktuell gefertigten Computertomografie zu sehen, befand der sachverständige Neuroradiologe. „Nach schriftlicher Befragung von Seiten des Beklagten antworteten die Eltern im Schreiben vom 15.03.1986, dass die Geburt ihrer Tochter normal verlaufen sei und ohne jegliche Komplikationen. Bis zur Impfung im Mai 1948 habe ihre Tochter die Hände und Füße normal bewegen können. Im Anschluss an die Impfung habe sie hohes Fieber bekommen und in den Wochen und Monaten danach hätten sie festgestellt, dass ihr Kind die rechte Hand nicht bewegen und nicht habe gehen können. Erst im Alter von 2 Jahren habe sie alleine gehen gelernt. Dabei sei ein Hinken rechts aufgefallen. Man sei deshalb in den Jahren nach der Impfung mehrfach mit der Tochter bei den sog. „Krüppelsprechtagen“ (- so hieß das damals noch) am Gesundheitsamt M. bzw. S. vorstellig geworden. Laut dem medizinischen Sachverständigen spricht insgesamt mehr dafür als dagegen, dass die Pockenschutzimpfung vom Mai 1948 eine wesentliche Ursache für den kindlichen Schlaganfall war.

 

Alles in allem war daher der Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2017 den bestandskräftigen Bescheid vom 26.07.1989 zurückzunehmen, bei der Klägerin die rechtsseitige Halbseitenparese als Impfschadensfolge anzuerkennen und dem Grunde nach ab 01.01.2012 Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz zu gewähren.

 

Quelle: aerztezeitung.de

Entscheidung: sozialgerichtsbarkeit.de

BGH, Urteil vom 21.5.2019 – VI ZR 119/18
Zu den Erfordnissen an ein Aufklärung bei Operationserweiterung 

 

Leitsatz:

1. Zu den Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung).

2. Zur mutmaßlichen Einwilligung.

 

Bei einer Patientin war die operative Entfernung des Gebärmutterkörpers mit Verbleib des Gebärmutterhalses geplant. Zuvor sollte eine Gebärmutterspiegelung durchgeführt werden, die am Operationstag aufgrund einer Stenose jedoch nicht wie geplant nicht stattfinden konnte. Der operierende Chefarzt entschloss sich dazu, sowohl Gebärmutterkörper als auch Gebärmutterhals zu entfernen. Bei der Operation kam es zu einer postoperativ erkannten Harnleiter-Verletzung.

 

Aufgrund der ausdrücklichen Ablehnung der Klägerin zur Entfernung der gesamten Gebärmutter kam es zur Klage. Klinik und Arzt trugen vor, ordnungsgemäß über die ursprünglich geplante OP und über die eventuelle Notwendigkeit des intraoperativen Wechsels des Operationsregimes aufgeklärt zu haben. Sie beriefen sich in diesem Kontext zudem auf eine hypothetische Einwilligung.

 

Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Klägerin nicht hinreichend verständlich über Art und Umfang des ursprünglich geplanten Eingriffs sowie eine mögliche Eingriffsalternative aufgeklärt worden. Bezüglich der möglicherweise erforderlichen, vorhersehbaren Operationserweiterung sei zudem gar keine dokumentierte Aufklärung erfolgt. Insofern sei davon auszugehen, dass die die Operation rechtswidrig fortgesetzt worden sei. Es hätte zunächst die Einwilligung der Patientin zu dem erweiterten Eingriff eingeholt werden müssen.

 

Entscheidung: Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 21.5.2019 – VI ZR 299/17
Haftung auch für sogenannte Schockschäden bei nahe Angehörigen der primär durch einen Arztfehler Geschädigten

 

Menschen, die wegen des kritischen Gesundheitszustands eines nahen Angehörigen nach einem Behandlungsfehler psychisch erkranken, können durchaus auch Anspruch auf Schadenersatz haben. Es gebe keinen denkbaren Grund, warum nach einem Arztfehler andere Regeln gelten sollten als nach einem Unfall.

 

Die zum "Schockschaden" entwickelten Grundaätze (BGH vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung sei. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von "Schockschäden" im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht (mehr).
Hintergrund des Urteils ist, dass eine Frau ein Kölner Krankenhaus verklagte, nachdem bei ihrem Ehemann Komplikationen nach einer Darmspiegelung aufgetreten waren. Ihr Mann habe mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr geschwebt. Sie habe deshalb Depressionen und Angstzustände bekommen. Zwei Gutachten hatten in dem Fall Behandlungsfehler festgestellt. Der Ehemann hatte deshalb vom Versicherer der Klinik 90 000 Euro erhalten.


Zwar hatte das OLG Köln die Klage der Frau abgewiesen mit der Begründung, ein solches Geschehen mitzuerleben, sei allgemeines Lebensrisiko.

 

Anders der BGH: psychische Leiden seien zwar nur dann eine Gesundheitsverletzung, wenn sie „über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.“ In diesem Fall hätten die Beschwerden der Klägerin ein außergewöhnliches Ausmaß gehabt.

 

Entscheidung: Bundesgerichtshof

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6.5.2019 – L 16 KR 121/19 B ER
Eine Blutwäschetherapie kann als ultima-ratio-Therapie bei schlechten Cholesterinwerten ersatzfähig sein

 

Falls bei sehr schlechten Cholesterinwerten weder eine Ernährungsumstellung noch eine Medikation helfen, kann eine Blutwäsche die letzte Rettung sein. Die Voraussetzungen dieser ultima ratio–Therapie haben das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren beschäftigt. Geklagt hatte ein 61-jähiger Patient, der auch bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte.

 

Durch seine behandelnde Ärztin beantragte er eine sog. Lipid-Apherese bei seiner Krankenkasse, da weder eine Diät noch medikamentöse Cholesterinsenker den gewünschten Erfolg erzielten. Die zuständige Apherese-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen gab eine positive Empfehlung für die Behandlung ab. Gleichwohl hielt die Kasse die Behandlung nicht für erforderlich. Unterstützt wurde sie von einer abweichenden Empfehlung des MDK.

 

Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Übernahme der Behandlungskosten von über 1.000 € pro Woche verpflichtet. In seiner Entscheidung hat das Gericht inhaltlich dem fachkundigen Votum der Kommission und der Ansicht der behandelnden Ärztin den Vorrang gegeben. Da sich im Eilverfahren regelmäßig zeitaufwendige Begutachtungen verbieten würden, sei eine Folgenabwägung anzustellen. Angesichts der drohenden schweren Gesundheitsgefahren könne die verbleibende Unsicherheit nicht zu Lasten des Patienten gehen. Auch formell hat das Gericht das Votum nicht beanstandet, da sowohl die Besetzung der Kommission als auch das Entscheidungsverfahren gesetzlich geregelt seien, in dem auch der MDK neben weiteren Fachmedizinern stimmberechtigt sei.

 

„Die Häufung solcher Fälle ist neu“, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel die aktuelle Entwicklung. „Die Krankenkassen halten die Arbeit der Apherese-Kommission für intransparent und teilen uns mit, dass deren Genehmigungszahlen in Niedersachsen im Ländervergleich auffallend hoch seien. Solche Auffälligkeiten gehören aber nicht zum Risiko der Patienten.“

 

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

Entscheidung: Sozialgerichtsbarkeit.de

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2019 - L 5 KR 1522/17

Rechnungskorrekturen der Krankenhäuser zu Lasten der Krankenkassen sind auch nach Ablauf der 5-Monats-Frist des § 7 Abs. 5 PrüfvV möglich

 

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat seine bereits im Jahr 2018 vorläufig mitgeteilte Rechtsauffassung zu § 7 Abs. 5 PrüfvV (2015) in seinem Urteil vom 17. April 2019, Az. L 5 KR 1522/17, bestätigt. Rechnungskorrekturen sind auch nach Ablauf der 5-Monats-Frist bzw. nach Erstellung der MDK-Stellungnahme möglich. Die Vertragspartner sind nicht ermächtigt im Rahmen der PrüfvV eine materiell wirkende Ausschlussfrist zu vereinbaren.

 

Quelle: seufert-law.de

Entscheidung: sozialgerichtsbarkeit.de

BGH, Urteil vom 2.4.2019 – VI ZR 13/18
Kein Schadensersatz wegen der Nicht-Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen

 

Leitsatz:
1. Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
2. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen ist es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.

 

Ein niedergelassener Allgemeinmediziner hatte einen unter Betreuung stehenden, bewegungs- und kommunikationsunfähigen Patienten fortgeschrittenen Alters hausärztlich behandelt. Der Patient wurde in den Jahren vor seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich nicht feststellen. Der Sohn des Verstorbenen war der Ansicht, die künstliche Ernährung habe nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt, und Haftungsklage gegen den Arzt erhoben.


Fundstellen: BtPrax 2019, S. 154, FamRZ 2019, S. 999 (m. Anm. Schneider S. 1003), NZFam 2019, S. 487, NJW 2019, S. 1741, VersR 2019, S. 760, MDR 2019, S. 669, PflR 2019, S. 373

Entscheidung: Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.3.2019 – VI ZR 355/18
Die gleichzeitige intramuskuläre Injektion von Solu-Decortin und Diclofenac ist als grober Behandlungsfehler zu bewerten

 

Einem 50-jährigen Patienten wurde von dessen Hausarzt binnen einer Woche viermal die Präparate Solu-Decortin und Diclofenac gleichzeitig in die Gesäßmuskulatur injiziert, da der Patient über akuten Rückenschmerzen wegen langjährig bestehender Bandscheibenschäden klagte. Einige Stunden nach Verabreichung der vierten Spritze kollabierte der Patient zu Hause. Er wurde mit Schüttelfrost, Atemschwierigkeiten und Schmerzen als Notfall im Krankenhaus aufgenommen. Er erlitt einen schweren septischer Schock, der ein multiples Organversagen und schließlich dauerhaft eine weitgehende Körperlähmung bei dem Patienten bewirkte. Ursache der Sepsis war - wie sich später herausstellte - ein sog. Spritzenabszess.

 

Das septische Infektionsgeschehen war für die Ärzte im Krankenhaus nicht zu beherrschen. Es schloss sich ein mehr als ein Jahr andauernder dramatischer Leidensprozess an, während dessen der Patient ohne Aussicht auf eine Besserung dauerhaft künstlich beatmet werden musste und weitgehend gelähmt blieb. Am Ende dieses Leidensprozesses stand der ärztlich begleitete Freitod des Patienten, der seinen Sterbewunsch über Monate hinweg geäußert und diesen auch in Ethikgesprächen mit den behandelnden Ärzten bekräftigt hatte. Der Patient war verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern.

 

Die Witwe und ihre Kinder als Erbengemeinschaft nahmen den Hausarzt, der die Spritzen verabreicht hatte, vor dem Landgericht Lüneburg wegen eines Behandlungsfehlers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

 

Das Landgericht Lüneburg (Az. 2 O 157/16) wertete die ärztliche Behandlung als grob fehlerhaft und verurteilte den Hausarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 500.000,00. Nach Überzeugung des durch einen medizinischen Sachverständigen beratenen Landgerichts widersprach die intramuskuläre Injektion der beiden Präparate sowohl dem fachlichen medizinischen Standard als auch den gängigen Leitempfehlungen.

 

Die gegen dieses Urteil von dem Hausarzt eingelegte Berufung blieb erfolglos. Der für Arzthaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Az. 1 U 71/17) hat die Berufung durch Beschluss vom 10. August 2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Die von dem Hausarzt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12. März 2019 zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 19.2.2019 - VI ZR 505/17
Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Annahme eines Behandlungsfehlers gestattet, während es dem Behandler möglich und zumutbar sein muss, den Sachverhalt näher aufzuklären.

 

Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein (Fortführung Senatsbeschluss vom 16. 9. 2016 - VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360 Rn. 14).

 

Es bleibt gerade bei der Behauptung von Hygieneverstößen bei den allgemeinen maßvollen Anforderungen an die primäre Darlegungslast des Patienten. Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient so schlüssig vorträgt, dass die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite gestattet ist. Nach diesen Grundsätzen reichte der Vortrag der Klägerin aus, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen, weil die Klägerin geltend gemacht hat, sie habe sich die bakterielle Infektion aufgrund unterdurchschnittlicher hygienischer Zustände in ihrem Krankenzimmer zugezogen. Nach diesem Vortrag habe es ausschließlich der Beklagten oblegen, konkret zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz im Krankenzimmer der Klägerin vorzutragen, so etwa durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie der einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplanes. 

BGH, Urteil vom 30.1.2019 – 2 StR 325/17

Die Verabreichung von Morphin zur Bekämpfung von Vernichtungsschmerzen bei einem Sterbenden durch eine Pflegekraft kann auch dann durch erklärte oder mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein, wenn sie nicht der ärztlichen Verordnung entspricht.

 

Ein zugleich vorliegender Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG steht dem nicht zwingend entgegen (Abgrenzung von BGH, Urt v 22.1.2015 – 3 StR 233/14, BGHSt 60, 166).


Der BGH entschied: „Zwar gehört die Beachtung ärztlicher Anordnungen im Regelfall zu dem, was als gemeinhin vernünftig anzusehen ist. Jedoch kann beim eigentlichen Sterbevorgang (unmittelbar vor dem Tod) auch die Schmerzbekämpfung mit allen verfügbaren und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Mitteln als vernünftig und deshalb dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechend anzusehen sein“. Auch gegen eine ärztliche Verordnung zu handeln, könne „im mutmaßlichen Patienteninteresse unter Umständen trotzdem gerechtfertigt sein, besonders dann, wenn "die ärztlich verordnete Schmerzmedikation allenfalls an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen hat". Demnach sei, so das BGH–Urteil, eine medizinische Maßnahme zur Leidensminderung im Sterbeprozess nicht nur Ärzten vorbehalten: „Im Ausnahmefall kann auch ein Nichtarzt (in dem Urteil zugrundeliegenden Fall eine Krankenschwester) medizinische Maßnahmen zur Leidensminderung durchführen, wenn diese der Sache nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und sich im Rahmen einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten bewegen.“

BGH, Urteil vom 23.1.2019 – XII ZR 71/18
Auskunftsanspruch gegen Reproduktionsklinik über Integrität des Samenspenders

 

Amtliche Leitsätze
1. Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).
2. Ob es der Reproduktionsklinik zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden; gegenüber diesen wird der Rechtsposition des Kindes allerdings regelmäßig ein erhebliches Gewicht zukommen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642).

 

23 Jahre alt musste eine Frau erst werden, um festzustellen, dass der Mann, den sie bislang als Vater angesehen hatte, gar nicht ihr leiblicher Vater war. Ihre Eltern hatten sie im Wege einer künstlichen Befruchtung in einer Klinik mit dem Sperma eines unbekannten Mannes gezeugt. Nicht einmal sie kannten seine Identität. Ihre Tochter wollte genau wissen, wer ihr biologischer Vater ist und klagte dafür bis vor dem BGH. Der BGH entschied, dass sie einen Anspruch darauf habe, von der Reproduktionsklinik den Namen des Mannes zu erfahren, obwohl der Vertrag bezüglich der Samenspende noch in der damaligen DDR geschlossen worden war. Nach diesem Vertrag stand dem Spender nur damals völlige Anonymität zu.

 

Fundstelle: MDR 2019, 424–425

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