sonstiges aus dem Medizinrecht

Datum Thema Bemerkung
01.10.2017

Entlassmanagement 

Ab 1. Oktober 2017 können Krankenhäuser für bis zu sieben Tage Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Weiterbehandelnde Ärzte und Einrichtungen sind vom Krankenhaus zu informieren.

 

Link zum GKV

 

Link zur Änderungsvereinbarung Rahmenvertrag Entlassmanagement

18.5.2017

Anspruchs auf Hinterbliebenengeld; Neuregelung des § 844 III BGB

Die Angehörigen eines aufgrund einer vorwerfbaren Schädigung verstorbenen Menschen hatten bislang nur in extremen Ausnahmefällen (sog. Schockschäden) einen eigenen Anspruch auf Entschädigung. 

 

Diese Möglichkeit soll jetzt in der Form eines selbstständigen Anspruchs auf Hinterbliebenengeld allgemein und ohne dass lediglich extreme Ausnahmefälle entschädigt werden, eingeführt werden.

Mit dem neuen Gesetz sollen Hinterbliebene künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können.

Der neue § 844 Abs.3 BGB wird wie folgt lauten: "Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessenen Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder das Kind des Getöteten war."
Relevant sind nur Behandlungsfehler oder sonstige Todesursachen, die sich nach Inkrafttreten der Regelung ereignen werden. Die Höhe des Anspruchs ist unklar, bleibt den Gerichten überlassen, man vermutet aber, dass diese sich an der Rechtsprechung zu den sog. "Schockschäden" orientieren werden.

03.12.2015

E-Health-Gesetz beschlossen -

Inkrafttreten Anfang 2016

Bundestag hat das "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)" beschlossen - Inkrafttreten Anfang 2016.

Nicht mehr in der Beschlussfassung enthalten ist die ursprünglich vorgesehene Einführung des elektronischen Entlaßbriefs der Krankenhäuser an niedergelassene Ärzte. Kritisiert wird unter anderem, dass das Gesetz nichtärztlichen Gesundheitsberufen, insbesondere Pflegefachpersonen, nur einen sehr eingeschränkten Zugriff auf die patienten- und leistungsbezogenen Informationen im Rahmen der digitalen Kommunikation einräumt.

 

Link zur Beschlussempfehlung

03.12.2015

Neuer Straftatbestand zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung eingeführt

Am 06.11.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschlossen - Inkrafttreten 03.12.2015.

Es soll dazu beitragen, die Tätigkeit von Sterbehilfevereinigungen, aber auch Suizidhilfe durch Einzelpersonen einzuschränken. Suizidhilfe soll zwar in Einzelfällen weiterhin möglich sein. Verhindert werden soll jedoch, dass der assistierte Suizid zu einer Art Regelangebot für Schwerstkranke und Ältere wird. Der zu diesem Zweck beschlossene § 217 StGB n.F. lautet:

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.

 

Link zum Gesetzestext:

 

Link zu einer ausführlichen, kritischen Stellungnahme:

01.12.2015

Hospiz- und Palliativgesetz teilweise in Kraft getreten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.11.2015 das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz-und Palliativversorgung in Deutschland gebilligt, das nach Unterzeichnung weitestgehend zum 01.12.2015 in Kraft getreten ist.

 

Link zum Gesetzestext:
 

GKV-Versorgungs-stärkungsgesetz

- Neues zur Null-Retaxierung und zum Entlassungs-management

Im Entwurf für das Versorgungsstärkungsgesetz findet sich eine Frist, innerhalb derer Apotheker und Krankenkassen zur sog. Null-Retaxierung von Arzneimitteln eine Einigung finden sollen.
Hintergrund sind Fälle, in denen Krankenkassen die Rechnungen der Apotheker vollständig gekürzt hatten, obgleich die Rezepte nur geringe Formfehler aufwiesen und Patienten das verordnete Arzneimittel ordnungsgemäß erhalten hatten. Eine solche Null-Retaxierung sei unverhältnismäßig, Kassen und Apotheker sollen nun gemeinsam eine Lösung finden und entscheiden, wann Retaxierungen vollständig oder auch nur teilweise unterbleiben sollen.
Ein ständiger Kritikpunkt am deutschen Gesundheitssystem ist die schlechte Organisation des Wechsels des Patienten zwischen verschiedenen Leistungssektoren, zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor. Der Referentenentwurf will nun durch § 39 Abs. 1 a SGB V-E den Anspruch der GKV-Versicherten auf ein Entlassmanagement durch das Krankenhaus stärken. Dabei soll auch das Verordnungsrecht des Krankenhauses gestärkt werden. Das Krankenhaus darf nun bei der Entlassung Arzneimittel der kleinsten Packungsgröße nach der Packungsverordnung verordnen. Bisher konnte das Krankenhaus zwar für die Wochenend- und Feiertagsversorgung Arzneimittel mitgeben, diese aber nicht verordnen. Damit kann das Krankenhaus mehr ambulante Leistungen erbringen.
Wie genau das Entlassmanagement ablaufen könnte, sollen Krankenkassen, Kliniken und Kassenärzte in einem Rahmenvertrag regeln. Die Kabinettsvorlage sieht eine Beteiligung der Apotheker vor. Sie sollen vor Abschluss des Rahmenvertrags zu den Plänen Stellung beziehen, «um die Sachkenntnis der Apotheker zu nutzen», wie es in dem Entwurf heißt.  Eine Zuweisung von Versicherten durch Krankenhäuser an Apotheken ist, ebenso wie bei Vertragsärzten, selbstverständlich nicht gestattet.
ab 2016

Verbesserung der palliativen Versorgung -

Eckpunktepapier der Bundesregierung und "Einbecker Beschlüsse"

Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Eckpunktepapier zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland vorgelegt. Laut Gesundheitsminister Gröhe soll hierdurch die ambulante Palliativmedizin ausgebaut, mehr Hospizplätze auch auf dem Land angeboten und Pflegeeinrichtungen besser auf die Begleitung Sterbenskranker vorbereitet werden. Der aus dem  Koalitionsvertrag resultierende Auftrag sei damit abgearbeitet. Das auf dem Eckpunktepapier basierende im Jahre 2015 entstehende Gesetz könnte dann voraussichtlich 2016 in Kraft treten. Die angekündigten Leistungsverbesserungen würden die Krankenkassen nach ersten vorsichtigen Schätzungen mit 150 bis 200 Millionen Euro im Jahr zusätzlich belasten“ (FAZ v.11.11.2014 Ressort Politik: „Koalition einigt sich auf Ausbau der Palliativmedizin“). Ziel müsse es sein, dass sich schwerstkranke Menschen in ganz Deutschland auf eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Palliativversorgung verlassen können. Bereits kurz im Vorfeld der Publikation des ministerialen Eckpunktepapieres wurde dezidierte Kritik an der Versorgungssituation im Rahmen der „Einbecker Beschlüsse“ geäußert, die in ihren Einzelheiten im Rahmen des 16. Workshop der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) vom 17.-19.10.2014 vorgestellt wurde. Die „Einbecker Beschlüsse“, die insbesondere von dem Palliativmediziner Herrn Dr. med. Thomas Sitte und von Herrn Rechtsanwalt Dr. iur. Albrecht Wienke im Okt. 2014 für die DGMR erarbeitet wurden, legen dar, dass ungeachtet der Verankerung der Palliativversorgung im System der GKV, die nach Ansicht der DGMR weder rechtlich noch finanziell den tatsächlichen Bedarf widerspiegelt auch noch zahlreiche offene Rechtsfragen und organisatorische Probleme der Palliativversorgung bestehen. Die konkreten Ergänzungsvorschläge, welche seitens der DGMR als Empfehlungen „verabschiedet“ wurden, sind diesem Report als pdf. Dokument angehängt. Im Sommer 2015 wird ein Tagungsband hierzu erscheinen.

"Einbecker" Beschlüsse der DGMR

"Einbecker" Beschlüsse X/2014 als pdf Download

ab 2016

„e-health-Gesetz“

In 2015 möchte das Bundesgesundheitsministerium das „e-health-Gesetz" auf den Weg bringen. Dieses sieht ab 2016 einen finanziellen Anreiz (pro Fall) für jedes Krankenhaus vor, welches unter anderem elektronische Arztbriefe verschickt. Ärzte und Krankenhäuser sollen für den elektronischen Arztbrief als Anschubfinanzierung für zwei Jahre vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2018 eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhalten. Diese beträgt ein Euro für Krankenhäuser und 50 Cent für an der vertragsärztlichen Versorgung  teilnehmende Ärzte und Einrichtungen.

Zum Hintergrund einige Erläuterungen: Grundsätzlich kann die Schriftform gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form unter Verwendung einer elektronischen Signatur gemäß Signaturgesetz ersetzt werden. Allerdings werden diese Dokumente im elektronischen Rechtsverkehr jedoch nur dann gleichwertig zu den Papierurkunden bewertet werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Entsprechend akkreditierte Anbieter sind seitens des Krankenhauses und der Ärzteschaft einzuschalten. Möchte man auf elektronische Dokumente umstellen, ist erforderlich, ein System mit qualifizierter elektronischer Signatur und den erforderlichen Verschlüsselungsmechanismen zu implementieren. Der Sicherheit von sensiblen Themen wie Datenschutz bei Patientendaten und der Beweissicherheit von Unterlagen ist Rechnung zu tragen.  Auch die Aufbewahrungsfristen für die Patientendaten sind im Auge zu behalten, da die elektronische Signatur gemäß derzeitigem technischen Stand lediglich fünf Jahre gilt und somit gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfristen zum Teil gravierend unterschreitet, § 43 StrlSchV: 10 Jahre nach der letzten Untersuchung, 30 Jahre nach der letzten Behandlung; § 28 IV RöVO: entsprechend; § 10 III MBO-Ä generelle Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für ärztliche Aufzeichnungen.
04.02.2015

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen veröffentlicht. Resultierend daraus soll bestraft werden, "wer einem Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (1) ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder (2) in sonstiger Weise Berufsausübungspflichten verletze." Der Bestechung der oben genannten Heilberufe wird entsprechend unter Strafe gestellt.

Diese Strafdrohung soll die Strafbarkeitslücke schließen, die der BGH in 2012 erkannt hatte, BGHSt v. 29. März 2012 (Az.: GSSt 2/11 - http://openjur.de/u/428459.html )

Mit seinem Beschluss im März 2012 hatte der Große Strafsenat am BGH die Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuches (StGB) auf niedergelassene Vertragsärzte für unanwendbar erklärt, weil diese nicht „Täter“ im Sinne des StGB sein können. Resultierend daraus ist derzeit die Bestechung und Bestechlichkeit niedergelassener Ärzte und Apotheker tatsächlich nicht strafbar.

 

Link zum Referentenentwurf

01.01.2015

Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz I

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien eine zweistufige Pflegereform vereinbart. Die erste Reformstufe wurde inzwischen mit dem Pflegestärkungsgesetz I vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz soll Leistungsverbesserungen für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bringen. Ein zweiter Reformschritt ist bereits angekündigt. Mit ihm soll der Pflegebedürftigkeitsbegriff noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.

01.01.2015

gesetzliche

Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurde zum 1.1.2015 der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der allgemeine Beitragssatz wird paritätisch vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (jeweils 7,3 Prozent). Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einen kassenindividuellen und einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben.  
19.12.2014 Ad-hoc-Empfehlung des Deutschen Ethikrats zur ärztlichen Suizidbeihilfe Der Deutsche Ethikrat hat am 19.12.2014 eine Ad-hoc-Empfehlung zur Regelung der Suizidbeihilfe abgegeben. Danach ist die Mehrheit des Rates grundsätzlich gegen eine ärztliche Suizidbeihilfe, empfiehlt der Ärzteschaft aber, in Ausnahmesituationen ärztliche Gewissensentscheidungen zu respektieren.
Der Ethikrat, dem Juristen, Ärzte, Theologen, Wirtschaftswissenschaftler und Ethiker angehören, sieht keinen Bedarf, die Sterbehilfe gesetzlich zu regeln, weil nach geltender Rechtslage Suizid und Beihilfe zum Suizid nicht strafbar sind. Der Ethikrat begrüßt die Absicht des Gesetzgebers, die Hospiz- und Palliativversorgung – also die Betreuung sterbenskranker Menschen – fördern zu wollen. So fordert die Mehrheit des Ethikrates zudem, dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelrecht klarstellen solle, dass eine im Ausnahmefall erfolgende Verschreibung von Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Beihilfe zu einem frei verantwortlichen Suizid nicht strafbar ist.
Hintergrund hierzu war, dass Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gem. § 13 festgelegt war, dass nur Apotheker starke Schmerzmittel nach Verordnung des Arztes abgeben dürfen. Dieses sogenannte Dispensierrecht stellte die deutschen Palliativmediziner vor ein schwerwiegendes Dilemma: Entweder verstieß der Arzt in Notfällen außerhalb der Apothekenöffnungszeiten gegen das BtMG und machte sich dadurch strafbar oder er machte sich strafbar wegen Körperverletzung durch Unterlassen gem. §§ 223 I, 13 I StGB sowie Unterlassener Hilfeleistung gem. § 323 c StGB.
An den Wochenenden oder in den Nachtstunden kommt es immer wieder zu Versorgungsproblemen, und viele Schwerstkranke müssen unnötige Schmerzen erdulden. Nach Schätzungen der Deutschen Palliativ Stifung gerät aus diesem Grund in mindestens 10.000 Fällen per anno ein schwerstkranker oder sterbender Patient in die Situation, dass er entweder ins Krankenhaus überwiesen werden muss, um medikamentös versorgt werden zu können – oder sich sein Arzt bei angemessener ambulanter Versorgung strafbar machte. Die in 2012 auf Initiative der Deutschen Palliativ Stiftung im Bundesrat beschlossene Gesetzesänderung lässt nun in engem Rahmen Ausnahmen vom Dispensierrecht zu (Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Palliativ Stiftung vom 21.09.2012). Diese Regelung soll nun zukünftig ausgedehnt werden.
05.12.2014 Krankenhausreform  Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag eine Krankenhausreform vereinbart und zur Ausarbeitung entsprechender Eckpunkte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hat die Eckpunkte am 5. Dezember 2014 der Öffentlichkeit vorgestellt.
13.10.2014

Referentenentwurf:

GKV-Versorgungs-stärkungsgesetz

Am 13. Oktober 2014 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf des “GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes” veröffentlicht. Eine Expertenanhörung hat am 13. November 2014 stattgefunden. Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem:

- eine Terminsgarantie für den Patienten beim Facharzt  
- ein Patientenanspruch auf die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung
- Neuregelung der Notfallversorgung mit stärkerer Einbeziehung der Krankenhäuser
- Pflicht zum Aufkauf von Zulassungen
- Änderungen bei MVZ (u.a. Einführung des fachgruppengleichen MVZ sowie Sonderregelungen für Kommunen)
- Neuordnung der Selektivverträge

Eine ausführliche Stellungnahme hierzu findet sich hier

22.08.2014

Hebammenhaftpflicht-prämien

Der Deutsche Hebammenverband hat das Angebot des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleich der Haftpflichtprämien angenommen.

 

Link zu einem Beitrag von

RA Markus Keubke, LL.M.

21.07.2014

Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Am 21.Juli.2014 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) (BT-Drs. 18/1307, Ausschussfassung BT-Drs- 18/1657) in Kraft getreten (BGBl. I S. 1113). Es enthält unter anderem folgende Regelungen:
 
- Absenkung des allgemeinen GKV-Beitragssatzes von 15,5 auf 14,6 Prozent,
- Beibehaltung der Entkopplung der Lohnzusatzkosten von den Gesundheitsausgaben durch Festschreibung des Arbeitgeberanteils bei 7,3 Prozent,
- Abschaffung der einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge und des steuerfinanzierten Sozialausgleichs zugunsten der Einführung kassenindividueller einkommensabhängiger Zusatzbeiträge,
- Bestimmungen für einen Einkommensausgleich,
- Begrenzung des Anstiegs der Zusatzbeiträge,
- Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs,
- einheitlicher Versichertenstatus und pauschalierter einheitlicher Kranken- und Pflegeversicherungs-beitrag für Beziehende von Arbeitslosengeld II,
- Zwischenfinanzierung der Kosten von Kassenschließungen oder -insolvenzen,
- Gründung eines Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss,
- Verschiebung der Einführung des pauschalisierten Entgeltsystems in der Psychiatrie um zwei Jahre,
- Änderungen beim Schlichtungsverfahren bei Krankenhausrechnungen bis 2.000 EUR (§ 17c Abs. 4b KHG).

23.01.2014

GBA - Beschluss

MRSA-Eradikationstherapie

Die ambulante MRSA-Eradikationstherapie kann künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für Menschen mit bestimmten Risikofaktoren zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 23.01.2014 gefasst.

01.01.2014

Bedarfsplanungsrichtlinie -

Änderung

Das Dritte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften sieht eine ab dem 1. Januar 2014 geltende Änderung vor, wonach Mindestversorgungsanteile in der psychotherapeutischen Versorgung künftig nicht mehr pauschal, sondern unter Berücksichtigung der tatsächlich besetzten Arztsitze bei der Berechnung des Versorgungsgrades angerechnet werden. Mit der Neufassung wird es in der Zukunft  psychologischen Psychotherapeuten ermöglicht, für ärztliche Psychotherapeuten per Quote vorbehaltene und nicht ausgeschöpfte Zulassungsmöglichkeiten zu nutzen, sofern in dem Planungsbereich insgesamt keine Überversorgung besteht. Damit soll gewährleistet werden, dass Zulassungsmöglichkeiten in aufgrund von Überversorgung gesperrten Planungsbereichen, in denen die Quoten für ärztliche Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch nicht ausgeschöpft sind, für bestimmte Untergruppen weiterhin geöffnet bleiben und auch erkennbar sind.

19.12.2013

GBA -

Richtlinie Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

In seiner Sitzung am 19.  Dezember 2013 hat der G-BA die erste Konkretisierung der Richtlinie Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) beschlossen. Diese umfasst Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tuberkulose oder atypischer Mykobakteriose. Entsprechende Leistungen können nach Inkrafttreten der Anlage, voraussichtlich ab Frühjahr 2014, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden.

Der Beschluss macht Vorgaben zur Konkretisierung der Erkrankungen, zum Behandlungsumfang, zu den Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität, zum Überweisungserfordernis und zur Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand der Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

01.10.2013 Bundesmantelvertrag Ärzte

Der neue Bundesmantelvertrag für Ärzte ersetzt nicht nur den Bisherigen hinsichtlich des Primärkassenbereichs und des Arzt-/Ersatzkassenvertrags für die Ersatzkassen sondern bietet auch inhaltliche Änderungen:
- Anstellung fachfremder Ärzte – nunmehr nach § 14a Abs. 2 BMV-Ä zulässig
- IGeL-Leistungen – dürfen nach § 18 Abs. 8 BMV-Ä nicht aufgedrängt werden
- Formlose Anfragen der Krankenkassen – nunmehr nach § 36 Abs. 5 BMV-Ä an einen Vordruck gebunden

- Unzulässige Verwendung der Krankenkassenkarte – keine Haftung des Arztes nach § 48 Abs. 4 BMV-Ä
- Belegärzte – jetzt auch gleichzeitig an mehreren Krankenhäusern zulässig (§ 39 Abs. 4 BMV-Ä)
- Delegation ärztlicher Leistungen – in Anlage 24 ausdrücklich geregelt
- Überweisungen durch ermächtigte Ärzte – müssen im Ermächtigungsbeschluss ausdrücklich gestattet werden (§ 24 Abs. 2 S. 4 BMV-Ä)

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Masterstudiengang "Medizinrecht LL.M."
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